Eine GmbH Insolvenz kommt auch heute immer wieder vor. Plötzlich ist das Unternehmen akut zahlungsunfähig und kann seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Zulieferern und anderen Gläubigern nicht mehr bezahlen. Auch drohende Zahlungsunfähigkeit und / oder eine Überschuldung des Unternehmens können ein Grund für die Insolvenz der GmbH sein.
Mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geht allerdings keine natürliche, sondern eine juristische Person in Insolvenz, die wiederum nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Zwar gibt es auch die so genannte Ein-Mann-GmbH, doch auch diese Gesellschaft ist eine juristische Person. Der Rückgriff auf das private Vermögen des bzw. der Gesellschafter ist nicht gegeben.
Die GmbH Insolvenz findet im Regelverfahren statt und muss bei Gericht beantragt werden. Ab diesem Moment dürfen Geschäftsführer oder Gesellschafter keine Verfügungen betreffend dem Gesellschaftsvermögen mehr treffen. Zunächst wird erst einmal überprüft, ob das Insolvenzverfahren über die GmbH überhaupt eröffnet werden kann, da hierzu genügend Masse vorhanden sein muss, um die so genannten "Massekosten" wie Gerichtskosten, Verwaltervergütung usw. tilgen zu können.
Bezüglich der Abwicklung durch den Insolvenzverwalter muss noch berücksichtigt werden, dass es absonderungsberechtigte Forderungen wie ausstehende Gehälter geben kann, die zuerst aus der Insolvenzmasse befriedigt werden müssen. Erst wenn alle bevorzugten Forderungen befriedigt sind, wird die restliche Insolvenzmasse gleichmäßig unter den verbliebenen Gläubigern aufgeteilt.
Im Vergleich zum alten Konkursverfahren bietet das heutige Insolvenzverfahren die Möglichkeit einer Auffanggesellschaft an, mit der eine Insolvenz verhindert werden kann oder im Ablauf des Verfahrens der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann. Für natürliche Personen gibt es noch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, die aber für die GmbH als juristische Person nicht anwendbar ist.
















